Die Beschuldigte gab an, bereits vor der Diagnose, als D._____ ein halbes Jahr alt gewesen sei, gemerkt zu haben, dass ihre Tochter beeinträchtigt gewesen sei. D._____ sei ab Ende des Jahres 2019 weniger fröhlich gewesen, da ihre Beschwerden dann schlimmer geworden seien. Ab dem Herbst 2019 habe sie zusätzlich an Krämpfen gelitten (GA act. 4558 f.; UA act. 2493; 2670.8). Die Beschuldigte und B._____ hätten bereits im Jahr 2019 beschlossen, D._____ zu töten (UA act. 2523). Sie führte aus, D._____ getötet zu haben, um sie zu erlösen. Die Beschuldigte und B._____ hätten keinen anderen Ausweg mehr gesehen, wie sie das Leben von D._____ hätten lebenswert machen können. Am Tag vor ihrer Tötung