113 StGB vorausgesetzt wird. Auch die Tatsache, dass die Tötung im Oktober 2019 nicht zu Ende geführt und es damit bei einem Versuch geblieben ist, führt vor Augen, dass der psychische Druck nicht von einer solchen Erheblichkeit gewesen sein kann, wie dies für die Erfüllung des Tatbestands des Totschlags von Nöten wäre. Weiter gegen das Vorliegen eines chronischen seelischen Zustands spricht die Tatsache, dass die Beschuldigte zusammen mit B._____ in der Lage war, die Tötung von D._____ zu planen, indem dieser bereits einige Zeit vor der Tötungshandlung nach Deutschland gereist ist, um dort das MDMA zu besorgen und die Beschuldigte sodann nach der Tat durch das Zurücklegen von D.__