2615). Bei dieser kurzen Zeitdauer von lediglich etwas mehr als einem Jahr zwischen der Diagnosestellung und dem Tötungsversuch kann nicht von einem langen Zeitraum i.S. des Tatbestands des Totschlags gesprochen werden, in welchem sich ein chronischer seelischer Zustand kontinuierlich bis hin zur völligen Verzweiflung hätte aufbauen können, welcher wohlgemerkt bereits im Zeitpunkt des Tötungsversuchs im Oktober 2019 hätte vorliegen müssen. Auch wenn die Konfliktsituation nicht zu bagatellisieren ist und wohl eine akute Belastung vorgelegen hat, so liegt kein langer und chronischer Leidensprozess vor, wie er von Art. 113 StGB vorausgesetzt wird.