stabil geblieben, jedoch nach wie vor eine ganztägige Betreuung vonnöten gewesen wäre. Er bestätigte weiter, dass für D._____ geeignete Betreuungsstätten in Form von Tagesinstitutionen bestanden hätten und dass er eine Erschöpfung der Kindsmutter, also der Beschuldigten, festgestellt habe (UA act. 2949 ff.). Dies steht im Einklang mit dem ambulanten Bericht vom 6. November 2019 von Dr. med. E._____, welcher festhält, dass D._____ kleine Entwicklungsfortschritte gemacht habe. Weiter sei bei der Ende Oktober 2019 durchgeführten klinischen Untersuchung festgestellt worden, dass sich D._____ vom Bauch auf den Rücken und umgekehrt habe drehen können (UA act. 1851 f.).