Es bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass eine Gehilfenschaft von C._____, der Mutter der Beschuldigten und Grossmutter von D._____, zur vorsätzlichen Tötung von D._____ nicht vorliegt. Es kann diesbezüglich auf die im Urteil SST.2025.11 des Obergerichts vom 1. Juli 2025 gemachten Ausführungen verwiesen werden, mit welchem C._____ vollumfänglich freigesprochen worden ist. 2.3.2. Entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten ist aus den folgenden Gründen nicht bloss von einem (versuchten) Totschlag gemäss Art. 113 StGB auszugehen.