Die Beschuldigte handelte in den beiden vorgenannten Fällen in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten B._____, was zurecht nicht bestritten wird (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18). So haben die beiden sowohl bei der Planung als auch der Ausführung vorsätzlich und in massgebender Weise zusammengewirkt, sodass sie beide als Hauptbeteiligte dastehen.