_ führte aus, die Beschuldigte und er hätten D._____ dieses Medikament verabreicht, damit sie so schmerzlos wie möglich und ohne Angst sterbe (GA act. 4587; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Damit hat die Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt und den subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB erfüllt. Da es nach der Verabreichung des überdosierten Schlafmedikaments Benocten nicht zum Versterben von D._____ gekommen ist, ist sie doch ca. 20 bis 30 Minuten nach dem Einschlafen wieder aufgewacht, ist es bei einem Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben. -8-