Betreffend die Anklageziffer 1.2 ist sodann Folgendes festzuhalten: In tatsächlicher Hinsicht ist es aufgrund der Geständnisse der Beschuldigten und von B._____ erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass die Beschuldigte an einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 4. Oktober 2019 und dem 31. Oktober 2019 in der damaligen Familienwohnung an der S-Strasse in Absprache mit B._____ eine deutlich über der empfohlenen Höchstdosis liegende Menge an Tropfen des Schlafmedikaments Benocten auf einen Teelöffel gegossen und dies anschliessend D._____ oral eingeflösst hat, woraufhin diese eingeschlafen und nach 20 bis 30 Minuten wieder aufgewacht ist (GA act. 4705; 4715;