In Bezug auf die Anklageziffer 1.1 ergibt sich Folgendes: In tatsächlicher Hinsicht ist es aufgrund der Geständnisse der Beschuldigten sowie von B._____ erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass die Beschuldigte und B._____ am 6. Mai 2020 zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr deren gemeinsame Tochter D._____ in der Familienwohnung an der Q-Strasse in R._____ getötet haben.