Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Ein besonders verwerflicher Beweggrund kann in der Elimination eines vom Täter als lästig empfundenen Menschen liegen oder in der Tötung aus blankem Egoismus. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so namentlich wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_468/2024 vom 15. Januar 2025 E. 8.1; jeweils mit Hinweisen).