Die Vorinstanz begründete die Qualifikation als vorsätzliche Tötung (Anklageziffer 1.1) resp. als versuchte vorsätzliche Tötung (Anklageziffer 1.2) damit, dass die Beschuldigte und B._____ nicht aus einem krassen Egoismus heraus gehandelt hätten, sondern aus einer emotionalen Überforderung und aufgrund der falschen Überzeugung, die Leiden von D._____ hätten nicht gelindert werden können. Die emotionale Überforderung und der grosse Leidensdruck seien jedoch nicht von einem solchen Ausmass und einer solchen Dauer gewesen, als dass von einer grossen seelischen Belastung i.S.v. Art. 113 StGB ausgegangen werden könne (vorinstanzliches Urteil E. A.5.5; E. B.5.5; E. B.6.4).