Betreffend die Anklageziffer 1.2 hat es die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass die Beschuldigte zwischen dem 4. Oktober 2019 und dem 31. Oktober 2019 in der damaligen Familienwohnung an der S-Strasse in T._____ zusammen mit B._____ versucht habe, D._____ durch eine Überdosis des Schlafmedikaments Benocten zu töten. Die Beschuldigte habe an einem nicht näher bestimmbaren Tag im vorgenannten Zeitraum in Absprache mit B._____ eine deutlich über der empfohlenen Höchstdosis liegende Menge an Tropfen des Schlafmedikaments Benocten auf einen Teelöffel gegossen und habe dies dann D._____ oral eingeflösst.