2. Vorsätzliche Tötung und versuchte vorsätzliche Tötung 2.1. Die Vorinstanz hat sowohl die Beschuldigte als auch den Mitbeschuldigten B._____ der in Mittäterschaft begangenen vorsätzlichen Tötung und versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB schuldig gesprochen (vgl. Würdigungsvorbehalt der Vorinstanz anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung: GA act. 4547), während sie die der Gehilfenschaft beschuldigte C._____ von Schuld und Strafe freigesprochen hat.