3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 1. Juli 2025 zusammen mit den Berufungsverfahren in Sachen B._____ (SST.2025.7) und C._____ (SST.2025.11) statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil wurde hinsichtlich der ergangenen Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung und versuchter vorsätzlicher Tötung, der Strafe und der Landesverweisung angefochten. Im unangefochten gebliebenen Punkt betreffend die Rückgabe eines beschlagnahmten Mobiltelefons an die Beschuldigte findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).