3.2. Mit Berufungserklärung vom 8. Januar 2025 beantragte die Beschuldigte, sie sei statt wegen (versuchter) vorsätzlicher Tötung wegen Totschlags und versuchten Totschlags gemäss Art. 113 StGB schuldig zu sprechen und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, Probezeit 5 Jahre, zu bestrafen, wobei der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe nach Ermessen des Gerichts festzulegen sei. Schliesslich sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. 3.3. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 teilte die Oberstaatsanwaltschaft mit, dass sie das Verfahren übernommen habe.