2. Mit Urteil vom 13. September 2024 sprach das Bezirksgericht Bremgarten die Beschuldigte wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB und versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren. Weiter wurde die Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen und ihr wurde ein beschlagnahmtes Mobiltelefon herausgegeben.