6.2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der C._____ AG [ehemals D._____ AG] im geltend gemachten Umfang von insgesamt Fr. 174.67 bezahlt hat. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.