3.2. [in Rechtskraft erwachsen] Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. April 2024 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 3.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 512 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. - 23 - 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Das beschlagnahmte Küchenmesser wird eingezogen.