3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren, und als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 26. April 2024 zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 3'600.00, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.