Der Beschuldigte wird – bis auf den Vorwurf des geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der C._____ AG – bei welchem es sich jedoch um einen, insbesondere im Vergleich zum Hauptvorwurf des qualifizierten Raubs, untergeordneten Punkt handelt und betreffend welchem die Einstellung nur deshalb erfolgt ist, weil der Strafantrag zurückgezogen worden ist – schuldig gesprochen. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'724.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'100.00) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.