§ 13 AnwT noch ist ersichtlich, um was für angefallene Kosten es sich dabei handeln könnte. Nach dem Gesagten ergibt sich eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 4'000.00. Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte die Kosten zu tragen, wenn er verurteilt wird.