Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Mithin sind die in der Kostennote aufgeführten Positionen vom 19. Februar 2025 bis 8. Mai 2025 im Gesamtumfang von 3.4 Stunden nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen.