Dies zeigt sich offensichtlich darin, dass in einem vergleichsweise einfachen sowie überschaubaren Verfahren die Kostennote gesamthaft 12 Seiten umfasst. Auf die eingereichte Kostennote kann daher nur insoweit abgestellt werden, als sich die geltend gemachten Aufwendungen sowie Auslagen einfach, nachvollziehbar und übersichtlich ergeben.