Eine Kostennote soll eine einfache, nachvollziehbare und übersichtliche Aufstellung der Aufwendungen mit allfälligen Auslagen und – sofern steuerpflichtig – Mehrwertsteuer und den Gesamtbetrag enthalten. Die gewählte Aufstellung der vom amtlichen Verteidiger eingereichten «Kostennote» wird – im Gegensatz zu Kostennoten anderer Anwaltskanzleien – diesen Anforderungen nicht gerecht, sondern erschwert und verkompliziert die Prüfung des geltend gemachten Aufwands unnötig stark. Dies zeigt sich offensichtlich darin, dass in einem vergleichsweise einfachen sowie überschaubaren Verfahren die Kostennote gesamthaft 12 Seiten umfasst.