Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass das Strafverfahren in Bezug auf den Vorwurf des geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der C._____ AG zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt wird. Es betrifft dies aber bloss einen untergeordneten Punkt. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und es bleibt bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe und der Landesverweisung von 8 Jahren. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 2 lit. b StPO).