4.7. Zusammenfassend ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren anzuordnen. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2).