Im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem FZA sind bei Vorliegen eines bedrohten gewichtigen Rechtsguts keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit zu stellen. Entsprechend erweist sich die Anordnung der Landesverweisung auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des FZA als verhältnismässig.