Der Beschuldigte wird dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere dem hohen Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, da er ohne zwingenden Anlass einen qualifizierten Raub von besonderer Gefährlichkeit begangen hat und damit auch unklar ist, ob er erneut eine entsprechende Straftat begehen wird, sobald er in finanzielle Bedrängnis gerät, bestehen sodann erhebliche Zweifel an seiner künftigen Legalbewährung. Insgesamt liegt ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung vor.