4.4.5. Der Beschuldigte hat sich – nebst dem Fahren ohne Berechtigung und des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern – der Katalogtat des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Der Beschuldigte hat damit, wie es dem Tatbestand des qualifizierten Raubs bereits immanent ist, eine besondere Gefährlichkeit offenbart. Betroffen bzw. gefährdet waren hochstehende Rechtgüter, insbesondere die körperliche und geistige Unversehrtheit der Mitarbeiterin des überfallenen Tankstellenshops (siehe dazu oben). Der Beschuldigte wird dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.