Nach dem Gesagten wäre es der Ehefrau und den minderjährigen Kindern im Falle einer Landesverweisung zumutbar, den Beschuldigten nach Kroatien zu begleiten. Bei einem Verbleib in der Schweiz könnten die Ehefrau und die Kinder das Kontaktrecht zum Beschuldigten bei einer Landesverweisung mit modernen Kommunikationsmitteln und allenfalls – nebst Treffen im Heimatland oder einem (grenznahen) Drittland – über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte aufrechterhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_468/2023 vom 20. August 2024 E. 2.5).