Sie hat Verwandte in Kroatien, spricht Kroatisch und hat dem Beschuldigten zufolge einmal den kroatischen Pass gehabt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Sie erscheint somit mit der kroatischen Sprache und Kultur vertraut und müsste sich nicht zuerst in einem fremden Land und in eine fremde Kultur einleben. Zudem sind mit ihrer Ausbildung als Bankangestellte die Aussichten als gut zu bezeichnen, dass sie sich auch in Kroatien in beruflicher Hinsicht würde integrieren können. Nach dem Gesagten wäre es der Ehefrau und den minderjährigen Kindern im Falle einer Landesverweisung zumutbar, den Beschuldigten nach Kroatien zu begleiten.