4.4.2. Der Beschuldigte ist mit G._____ verheiratet und hat mit ihr drei minderjährige Kinder (I._____ geboren am tt.mm.jjjj, J._____ geboren am tt.mm.jjjj, K._____ geboren am tt.mm.jjjj). Vor seiner Inhaftierung im Juni 2024 haben sie alle gemeinsam in einer Wohnung gewohnt. Eigenen Angaben zufolge besuchen ihn seine Ehefrau und seine Kinder jede Woche in der Vollzugsanstalt. Mithin ist von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung im Sinne des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK auszugehen. Die Landesverweisung des Beschuldigten - 16 -