Darüber, ob sich der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz engagiert hätte, ist nichts Näheres bekannt. Vor seiner Inhaftierung hat er sich in seiner Freizeit zusammen mit seiner Frau hauptsächlich um die gemeinsamen Kinder gekümmert (vorinstanzliches Protokoll, S. 16).