Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten ist nur schwach ausgeprägt: Vor seiner Inhaftierung ging der Beschuldigte jeweils montags mit seinem Schwager und weiteren Verwandten seiner Ehefrau Fussball spielen. Der Beschuldigte verfügt über keinen eigenen Freundeskreis, vielmehr hat er sich in den Freundeskreis seiner Ehefrau eingefügt. Darüber, ob sich der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz engagiert hätte, ist nichts Näheres bekannt.