Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass er über ein Jahr in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbracht hat, was nicht als reguläre Aufenthaltsdauer anzurechnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3). Dennoch ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als sog. «long-term immigrant» zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom - 15 -