3.9.4. Die Vorinstanz hat auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. April 2024 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs verzichtet, jedoch die Probezeit um ein Jahr verlängert, was unangefochten geblieben ist und worauf deshalb nicht zurückzukommen ist. 3.10. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. April 2024 mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu bestrafen.