Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe von einem leichten Verschulden auszugehen, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine Einzelgeldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass kein sachlicher, örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang zum Fahren ohne Berechtigung besteht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Angemessen erscheint eine Erhöhung um 20 Tagessätze auf eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen.