Insgesamt ist bei der Fahrt ohne Berechtigung in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Verhaltensweisen und Gefährdungen von einem leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 3.9.2. Die Einsatzgeldstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die am 9. Juni 2024 begangene missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: