Damit hat der Beschuldigte über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt und leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er hätte ohne Weiteres auf die Fahrt verzichten und das Haus beispielsweise auch zu Fuss verlassen können, um ungestört telefonieren zu können. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich an die Normen des Strassenverkehrsrechts zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).