Verschuldenserhöhend ist der Umstand zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte über die für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtigen Vorschriften hinweggesetzt hat, ohne dass eine Notwendigkeit ersichtlich gewesen wäre. Der Grund für die Fahrt ohne Berechtigung bestand denn auch darin, dass der Beschuldigte von seinem Wohnort wegfahren wollte, um mit seiner Schwester zu telefonieren, ohne dass es seine eigene Frau mitbekommt. Damit hat der Beschuldigte über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt und leichtfertig und verantwortungslos gehandelt.