Bei der vom Beschuldigten in V._____ zurückgelegten Strecke von rund 800 Metern handelt es sich um eine vergleichsweise kurze Strecke, auf welcher aufgrund der Streckenführung und der Uhrzeit – der Beschuldigte fuhr die Strecke, welche grösstenteils an Grünflächen vorbeiführt, zwischen ca. 21.50 Uhr und 22.05 Uhr – mit wenig Verkehrsaufkommen zu rechnen war. Auch wenn es sich nicht um eine eigentliche gefahrlose Kurzstrecke gehandelt hat und die von seiner Fahrt ausgehende abstrakte Gefährdung nicht zu bagatellisieren ist, ist von einer noch vergleichsweise leichten Gefährdung der geschützten Rechtsgüter auszugehen.