Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich nach einer leichten Widerhandlung i.S.v. Art. 16a SVG aufgrund einer Überschreitung der zulässigen bzw. signalisierten Höchstgeschwindigkeit für die Dauer von einem Monat (23. April 2024 bis 22. Mai 2024) entzogen. Dabei handelte es sich um einen Warnungsentzug und nicht um einen Sicherungsentzug, was sich unter Verschuldensgesichtspunkten zwar weniger erschwerend auswirkt. Dennoch wurde dem Beschuldigten mit der Abnahme des Führerausweises die Fahreignung für eine befristete Zeitdauer abgesprochen.