Der Beschuldigte befindet sich seit mehr als 500 Tagen in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich deshalb, die Tagessatzhöhe auf die in Art. 34 Abs. 2 StGB vorgesehene Mindesthöhe von in der Regel Fr. 30.00 festzusetzen. 3.8.4. Die Vorinstanz hat die Zusatzgeldstrafe bedingt ausgesprochen, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. Den mithin aufgrund seines grossen Masses an Entscheidungsfreiheit verbleibenden - 11 - Zweifeln an seiner Legalbewährung ist mit der Vorinstanz mit einer Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).