Die der rechtskräftigen Grundstrafe gemäss der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat zugrundeliegende Straftat – die grobe Verkehrsregelverletzung – steht in keinem Zusammenhang zur widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern. Entsprechend hoch ist bei der Asperation der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die für den vorliegend zu beurteilenden Missbrauch von Ausweisen und Schildern auf 30 Tagessätze festgelegte Geldstrafe ist um die rechtskräftige Grundstrafe (Gelstrafe von 20 Tagessätzen) angemessen auf eine gedankliche Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen zu erhöhen.