Strassenverkehrsrechts zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). - 10 - Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe von einem leichten Verschulden auszugehen, wofür eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen ist. Die Täterkomponente wirkt sich wiederum neutral aus. Es kann dazu auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.