Mit Blick auf die vom Tatbestand gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG geschützten Rechtsgüter bzw. die Normen des Strassenverkehrsrechts kann sich dieser Beweggrund aber nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken, zumal das planmässige Vorgehen bereits im Rahmen der Strafzumessung des qualifizierten Raubs erschöpfend berücksichtigt worden ist. Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte hinsichtlich der Entwendung der Kontrollschilder verfügt hat, aus. So ist kein Grund ersichtlich, weshalb er auf die Entwendung der Kontrollschilder nicht hätte verzichten können. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich an die Normen des