Was den Beweggrund des Beschuldigten betrifft, so hat er die Kontrollschilder entwendet, um damit beim geplanten Raubüberfall auf den Tankstellenshop über seine Identität täuschen zu können. Mit Blick auf die vom Tatbestand gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG geschützten Rechtsgüter bzw. die Normen des Strassenverkehrsrechts kann sich dieser Beweggrund aber nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken, zumal das planmässige Vorgehen bereits im Rahmen der Strafzumessung des qualifizierten Raubs erschöpfend berücksichtigt worden ist.