Der Beschuldigte hat am 9./10. Februar 2024 in S._____ die Kontrollschilder eines bei einer Garage abgestellten Personenwagens entwendet, um diese bei seinem späteren Raubüberfall verwenden bzw. über seine Identität täuschen zu können. Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Zwar hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt und ist im Anwendungsbereich des Strassenverkehrsgesetzes auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar (Art.