3.8.2. 3.8.2.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG bestraft, wer sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden. Der Tatbestand schützt die öffentliche Sicherheit und das Vertrauen in die amtliche Beschilderung sowie das Eigentum an den Kontrollschildern und das Interesse an der richtigen Identifikation von Fahrzeugen.