Diese Einsatzstrafe ist sodann für die grobe Verkehrsregelverletzung, für welche eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen ausgesprochen worden ist, durch Asperation der hierfür ausgesprochenen, rechtskräftigen Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Von der (gedanklich) gebildeten (hypothetischen) Gesamtstrafe ist schliesslich die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1292/2023 vom 20. November 2024 E. 13.1.3).